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VGH Bayern, 18.07.2002 - 23 C 02.462 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- VG Ansbach, 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460
Kostenerstattung für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses
Da der Beklagte den Kläger jedoch nicht beauftragt hat, für den Beklagten Baumaßnahmen anlässlich der Erneuerung des Grundstücksanschlusses durchzuführen, kommen als mögliche Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch nicht § 670 BGB, sondern nur die Regelungen der öffentlichen-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. BGB in Betracht, die in § 683 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch auf Aufwendungsersatz vorsehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2002 - 23 C 02.462, juris). - VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 16 E 19.02205
Rechtsweg bei Streit um Anlassbeurteilung im Rahmen von angestrebter Verbeamtung
Die Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel der Klage bzw. hier des Antrags nach § 123 VwGO und den vorgetragenen Behauptungen tatsächlicher Art. Dabei ist maßgeblich allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Antragsteller selbst (vgl. BayVGH, B. v. 18.7.2002, Az. 23 C 02.462 und B. v. 24.8.2006, Az. 23 C 06.1986, beide Juris;… Eyermann, VwGO, 13. Aufl., zu § 40, RdNr. 31 ff.). - VG München, 22.07.2015 - M 10 K 15.2200
Keine Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei Klage auf Kaufpreiszahlung
Die Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel der Klage und den vorgetragenen Behauptungen tatsächlicher Art. Dabei ist maßgeblich allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2002 - 23 C 02.462 - juris; B. v. 24.8.2006 - 23 C 06.1986 - juris;… Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 31 ff.).
- VG München, 08.04.2011 - M 2 K 10.5729
Rechtswegverweisung
Die Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel der Klage und den vorgetragenen Behauptungen tatsächlicher Art. Dabei ist maßgeblich allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.7.2002, Az. 23 C 02.462 und Beschl. v. 24.8.2006, Az. 23 C 06.1986, beide Juris;… Eyermann, VwGO, 13. Aufl., zu § 40, RdNr. 31 ff.). - VG Ansbach, 17.01.2017 - AN 1 K 16.01766
Erstattung der Reparaturkosten für einen Wasserrohrbruch im Wege der …
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1988 - 4 C 5/86, BVerwGE 80, 170; BayVGH, B.v. 18.7.2002 - 23 C 02.462, juris). - VG München, 29.02.2016 - M 10 K 15.4335
Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht wegen Unzulässigkeit des …
Die Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel der Klage und den vorgetragenen Behauptungen tatsächlicher Art. Dabei ist maßgeblich allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst (vgl. BayVGH, B. v. 18.7.2002 - 23 C 02.462 - juris; B. v. 24.8.2006 - 23 C 06.1986 - juris;… Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 40 Rn. 31 ff.). - VG München, 21.06.2016 - M 10 K 16.1996
Fehlende Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Untätigkeitsklage wegen …
Die Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel der Klage und den vorgetragenen Behauptungen tatsächlicher Art. Dabei ist maßgeblich allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2002 - 23 C 02.462 - juris; B.v. 24.8.2006 - 23 C 06.1986 - juris;… Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 31 ff.).